1 Allgemeines
Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum und Co sind digitale Vermögenswerte, die wie andere Vermögenswerte in der Steuererklärung zu deklarieren sind. Aktuell (2022) gibt es rund 20’000 Kryptowährungen mit unterschiedlichen Einsatzwecken (vgl. Übersicht auf Coinmarketcap.com).
Kryptowährungen gibt es in den verschiedensten Formen, von einfachen Zahlungsmitteln («Zahlungs-Token»), über solche mit Anspruch auf Zugang zu einer digitalen Nutzung oder Dienstleistung («Nutzungs-Token») bis hin zu solchen, die vergleichbar mit einer Aktie («Anlage-Token» mit Beteiligungsrechten) oder gar ganz eigene Finanzinstrumente sind («Anlage Token» mit vertraglicher Grundlage). Neben den eigentlichen Kryptowährungen gibt es weitere Formen digitaler Vermögenswerte wie z.B. die NFTs (non-fungible Token), für welche bezüglich Deklaration und Besteuerung die nachfolgenden Regeln sinngemäss ebenfalls gelten.
Kauf und Verkauf von Kryptowährungen werden in sog. Blockchains festgehalten und können so dauerhaft nachvollzogen werden. Kryptowährungen sind insofern alles andere als anonym. Es lohnt sich deshalb, diese von Anfang an vollständig und korrekt zu deklarieren, um Nachsteuer- und Steuerstrafverfahren zu vermeiden.
Dieser Beitrag soll Ihnen die korrekte Deklaration von Kryptowährungen ermöglichen. Bei grösseren Beträgen oder komplexen Strukturen macht eine Rücksprache mit der Steuerverwaltung Sinn.
2 Besteuerung bei Privatpersonen
Für Privatpersonen ist die Deklaration von Kryptowährungen relativ einfach:
- Sämtliche Kryptowährungen sind mit ihrem aktuellen Kurswert am Ende des Steuerjahres in der Steuererklärung zu deklarieren.
Der Wert der Kryptowährungen unterliegt wie der Wert anderer Vermögenswerte der Vermögenssteuer. Hierbei ist auf den Jahresendkurs gemäss der verwendeten Handelsplattform abzustellen. Für die zehn bekanntesten Kryptowährungen – wie Bitcoin, Ethereum und Litecoin – publiziert die ESTV offizielle Steuerwerte, die dem Durchschnitt verschiedener Handelsplattformen entsprechen. In der Steuererklärung erfolgt die Deklaration der einzelnen Kryptowährungen unter „Vermögenswerte/ Sonstige noch nicht deklarierte Kapitalanlagen“ (bzw. Formular 3). Eine grössere Anzahl von Kryptowährungen kann auch in einer separaten Liste erfasst und hochgeladen werden. - Sämtliche Erträge aus Kryptowährungen sind als Vermögenserträge zu deklarieren.
Zu den Erträgen zählen alle passiven Einkünfte, die mit Kryptowährungen erzielt werden können. Dazu zählen unter anderem die Einkünfte aus Mining, Staking, Liquditiy Mining und Lending (sofern keine selbständige Erwerbstätigkeit nach Ziffer 4 vorliegt). Daneben gibt es eine wachsende Zahl von Möglichkeiten, um Einkünfte zu erzielen, die ebenfalls zu deklarieren sind. Für die Bewertung ist jeweils der Zeitpunkt des (steuerlichen) Zuflusses entscheidend. In der Steuererklärung erfolgt die Deklaration der Erträge zusammen mit den betreffenden Kryptowährungen. - Wertzuwachsgewinne durch Veräusserungen im Privatvermögen sind steuerfrei.
Gewinne, die bei einer Veräusserung erzielt werden, unterliegen somit nicht der Einkommenssteuer. Umgekehrt können allerdings auch allfällige Wertverluste steuerlich nicht zum Abzug gebracht werden. - Steuerbare Entschädigungen (z.B. Löhne, Mietzinszahlungen) sind auch dann steuerbar, wenn die Bezahlung mit Kryptowährungen erfolgt.
Für die Bewertung ist jeweils der Zeitpunkt des (steuerlichen) Zuflusses entscheidend.
3 Privatperson oder selbständige Erwerbstätigkeit?
Bei Privatpersonen, die intensiv mit Kryptowährungen handeln, stellt sich die Frage, ob eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt (siehe TaxInfo-Beitrag selbstständige Erwerbstätigkeit).
Grundsätzlich liegt dann selbstständiges Erwerbseinkommen vor, wenn die Tätigkeit gewerbsmässig ausgeübt wird, d. h., wenn die Käufe und Verkäufe über die schlichte private Vermögensverwaltung hinausgehen, mithin planmässig und unter Einsatz von erheblichem zeitlichem Aufwand und Fachkenntnis vorgegangen wird.
4 Besteuerung bei selbständiger Erwerbstätigkeit / Juristische Personen
Beim Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind – anders als bei Privatpersonen – auch die erzielten Kapitalgewinne steuerbar und im Gegenzug können allfällige Kapitalverluste steuerlich in Abzug gebracht werden. Die restlichen Steuerfolgen bleiben gleich wie in Ziffer 2 erläutert.
Personen mit einer selbstständigen Erwerbstätigkeit müssen der Steuererklärung die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen) der Steuerperiode oder zumindest Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben, über die Vermögenslage sowie über Privatentnahmen und -einlagen der Steuerperiode beilegen.
Auf juristische Personen finden diese Grundsätze sinngemäss Anwendung.
5 Weiterführende Informationen
Eine allgemeine Übersicht über die Besteuerung enthält das Arbeitspapier der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV). Eine generelle Übersicht über die Funktionsweisen und Besteuerungsgrundsätze gibt die neue Steuerinformation der SSK „Kryptowährung“.
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Fassung vom 14.10.2022