Steht Ihnen ein Geschäftsfahrzeug für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte und weitere private Fahrten zur Verfügung, so ist dies als Einkommen steuerbar. Als Wert der privaten Nutzung gelten seit 2022 monatlich 0,9 Prozent des Fahrzeugkaufpreises bzw. mindestens 150 Franken pro Monat. Die steuerlich abziehbaren Fahrkosten für den Arbeitsweg (Berufskosten) sind in dieser Pauschale bereits berücksichtigt, so dass in der privaten Steuererklärung keine Fahrkosten mehr geltend gemacht werden können.
Für die kostenlose Unterbringung bedürftiger schutzsuchender Personen kann eine Mietkostenentschädigung von 195 Franken beim zuständigen regionalen Partner beantragt werden. Diese Entschädigung wird nicht besteuert, ist aber unter nicht steuerbare Einkünfte als Auslagenersatz in der Steuererklärung zu deklarieren.
Bisher war der letzte Wohnsitzkanton der Erblasserin oder des Erblassers für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer zuständig. Ab dem Steuerjahr 2022 ist es der Wohnsitzkanton der Erbinnen und Erben. Bei einem Todesfall im Kanton Bern können nur noch die im Kanton Bern wohnhaften Erbinnen und Erben die Verrechnungssteuer im Kanton Bern zurückfordern. Die ausserhalb des Kantons Bern wohnhaften Erbinnen und Erben können die Verrechnungssteuer in ihrer persönlichen Steuererklärung an ihrem Wohnsitz separat zurückzufordern.
Quelle: Steuerverwaltung des Kanons Bern