Aktienrecht: Neue Bestimmungen

Die Reform des Aktienrechts, die im Juni 2020 vom Parlament beschlossen wurde, ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Die neuen Bestimmungen zielen vor allem darauf, die Gründungs- und Kapitalvorschriften flexibler zu gestalten und das Führen von Aktienkapital in Fremdwährungen zu erlauben.

Entsprechend dem vom Bundesrat festgelegten Zeitplan ist die Revision des Aktienrechts, die durch Änderungen des Obligationenrechts (OR) und der Handelsregisterverordnung (HRegV) konkretisiert wurde, seit dem 1. Januar 2023 in Kraft.

Im Rahmen der Flexibilisierung der Gründungs- und Kapitalvorschriften führt die Reform ein neues Rechtsinstitut ein: das Kapitalband. Diese im Voraus festgelegte Bandbreite erlaubt dem Verwaltungsrat, das Unternehmenskapital in einem Zeitraum von maximal fünf Jahren zu erhöhen oder herabzusetzen. Darüber hinaus ist es von nun an möglich, das Aktienkapital eines Unternehmens in bestimmten Fremdwährungen zu führen. Kryptowährungen sind jedoch ausgeschlossen.

Im Zuge der Reform wurden auch die Bestimmungen zu den übermässigen Vergütungen in das Gesetz aufgenommen. Die Verordnung des Bundesrates gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften ist folglich überholt und wurde aufgehoben.

Neben diesen Neuerungen enthält die Reform auch Bestimmungen zu den Geschlechterrichtwerten für Kaderpositionen in Grossunternehmen und strengere Transparenzregeln für den Rohstoffsektor.

Die Unternehmen haben zwei Jahre Zeit (bis zum 1. Januar 2025), ihre Statuten an das neue Recht anzupassen. Sie müssen diese Veränderungen insbesondere vornehmen, um von dem neuen Kapitalband profitieren zu können.

Quelle: KMU-Portal der Schweizerischen Eidgenossenschaft