Welche Kosten können auf nachfolgende Steuerjahre übertragen werden?
Seit dem Steuerjahr 2020 sind Investitionskosten, die dem Energiesparen und Umweltschutz dienen und Rückbaukosten im Hinblick
auf einen Ersatzneubau unter gewissen Voraussetzungen auf maximal zwei nachfolgende Steuerjahre übertragbar.
Andere Grundstückskosten können demgegenüber immer nur in dem Steuerjahr, indem die Rechnung gestellt wurde, geltend gemacht
werden.
Wann und wie lange ist eine Übertragung auf folgende Steuerjahre möglich?
Eine Übertragung auf das Folgejahr ist nur möglich, wenn die Kosten im Jahr der Rechnungsstellung (Jahr n) steuerlich nicht
vollständig berücksichtigt werden, da ein negatives Reineinkommen resultiert. Ein negatives Reineinkommen entsteht, wenn die
abziehbaren Aufwendungen ( Art. 31-37 StG) und die allgemeinen Abzüge ( Art. 38 StG) die steuerbaren Einkünfte übersteigen.
In diesem Fall können die geltend gemachten aber nicht berücksichtigten Kosten (Kostenüberschuss) auf das folgende Steuerjahr
(n+1), übertragen werden. Können die Rückbaukosten auch im Steuerjahr (n+1), steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden, da
wiederum ein negatives Reineinkommen resultiert, so können die verbleibenden Rückbaukosten auf das folgende Steuerjahr (n+2),
übertragen werden. Ein weiterer Übertrag ist ausgeschlossen.
Nur Kosten die im Jahr der Rechnungsstellung (Jahr n) deklariert wurden, können ins Folgejahr übertragen werden. Es besteht keine
Wahlmöglichkeit, wann und in welchem Umfang die Investitionskosten, die dem Energiesparen und Umweltschutz dienen und
Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau steuerlich geltend gemacht werden. Diese Kosten müssen immer zuerst
vollumfänglich im Jahr der Rechnungsstellung (Jahr n) deklariert werden.
Im Folgejahr können Sie wählen, ob Sie den Kostenüberschuss oder den Pauschalabzug geltend machen wollen. Die
Berücksichtigung des Kostenüberschusses gilt als Geltendmachung der tatsächlichen Kosten.
Wer darf den Kostenüberschuss in den Folgejahren geltend machen?
Das Recht, den Kostenüberschuss geltend zu machen, verbleibt in jedem Fall bei der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer, die bzw. der
die Kosten getragen hat.
Wie wird der Kostenüberschuss in das folgende Steuerjahr übertragen?
Die Steuerverwaltung setzt die übertragbaren Kosten (Kostenüberschuss) von Amtes wegen fest und weist diese in der
Steuerveranlagung aus. Der Kostenüberschuss wird automatisch in der Steuerveranlagung des Folgejahres berücksichtigt und
ausgewiesen (Artikel 36 Absatz 1b des Steuergesetzes). Die Höhe der berücksichtigten Kosten kann erst in dem Steuerjahr
angefochten werden, indem ein Steuerbetrag von grösser 0 verfügt wird.